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Ausreichender Schutz bei gesetzlicher Unfallversicherung?
vom 02.08.2011
Wann die gesetzliche Unfallversicherung greift und wann nicht, ist nur wenigen Menschen genau bekannt. Beispielsweise in Bezug auf die tägliche Fahrt zur Arbeit. Fast jeder Arbeitgeber weiß, dass er auf dem Weg von zu Hause zur Arbeit und zurück gesetzlich unfallversichert ist. Doch wie ist das genau, wenn Umwege gefahren werden, beispielsweise um ein Kind zur Schule zu bringen?
Voraussetzungen: Verhältnismäßigkeit und gute Absicht
Ein Schulkind auf dem Weg zur Arbeit vor der Schule abzusetzen ist für viele Eltern notwendig. Oft führt der Weg von der Arbeit auch nicht nach Hause, sondern zum weiter entfernt lebenden Partner. Doch greift auch in diesen Fällen die gesetzliche Unfallversicherung? Generell ist jeder Arbeitgeber aif dem Weg von zu Hause zur Arbeit versichert – unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel, zu Fuß oder per Fahrrad. Wenn es zu einem Unfall kommt, übernimmt die zuständige gewerbliche oder landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Kosten für die aus dem Crash entstandenen Ansprüche des Verunfallten. Dies geht beispielsweise in Form einer Verletztenrente, Pflegegeld oder Heilbehandlung von statten. Diese Versicherung greift auch, wenn die Startadresse nicht die eigene ist – vorausgesetzt der Weg ist nicht unverhältnismäßig länger als der sonst übliche. Unter Umständen stellen auch Umwege keine Schmälerung des Versicherungsschutzes dar. Beispielsweise wenn ein Stau umfahren oder eine Person abgeholt werden muss. Hierbei ist die Absicht entscheidend, die Arbeitsstätte zu erreichen oder von ihr zurückzukehren. Auch Fahrgemeinschaften oder der Umweg über die Kindertagesstätte sind daher versichert.
Beim Einkaufsstop versichert?
Ebenfalls nicht sofort aufgehoben ist der Versicherungsschutz, wenn auf dem Heimweg ein längerer Halt zum Einkaufen eingelegt wird. Selbst wenn der Arbeitnehmer auf diesem Weg ein Verkehrsvergehen begeht, wie eine rote Ampel zu ignorieren, wird der Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt. Nur bei einer Verzögerung von mehr als zwei Stunden greift die gesetzliche Unfallversicherung laut Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) nicht mehr. Außerdem erlischt der Schutz wenn der Genuss von Alkohol die wesentliche Ursache für einen Unfall ist.
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