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Die Feinheiten der Gebäudeversicherung

vom 11.04.2011

 

Wer eine Gebäudeversicherung abgeschlossen hat, der denkt in der Regel, dass Überschwemmungen und die daraus resultierenden Schäden gedeckt werden. Doch für die Versicherer ist Überschwemmung nicht gleich Überschwemmung. Beispielsweise ist der Ausgangspunkt einer Überschwemmung, wie das Dortmunder Landgericht in einem Urteil entschied, entscheidend. Dies berichtet das Onlinemagazin ‚boulevard-baden.de‘ am 11. April.
 
Überschwemmung durch verstopften Gully nicht gedeckt
 
Das Landgericht Dortmund hatte entschieden, dass eine Überschwemmung, die von einem mit Hagelkörnern verstopften Gully ausging, nicht von dem Gebäudeversicherer übernommen werden musste. In dem speziellen Fall hatten Hagelkörner den Ablauf des Gullys blockiert. Dann folgte starker Regen. Doch das Wasser konnte durch die Gullyverstopfung nicht abfließen und drang in eine Einliegerwohnung ein. Der Versicherer wollte die Schäden an der Wohnung nicht begleichen.
 
Versicherter muss selber zahlen
 
Die Versicherung argumentierte, dass lediglich die Schäden, die direkt durch den Hagel verursacht werden, gedeckt werden müssten. Da der Hagel jedoch keine direkten Auswirkungen auf das Gebäude hervorrief, lehnte der Gebäudeversicherer die Zahlung ab. Auch das Landgericht Dortmund sah den Fall so. Der Hagel wirkte sich nicht direkt auf das Gebäude aus und verursachte demzufolge keine Schäden. In der Versicherung sei lediglich die direkte Einwirkung abgesichert. Die Versicherung hätte nur dann den Schaden begleichen müssen, wenn der Hagel die letzte Ursache für die Schäden gewesen wäre. Der Versicherte muss die Kosten nun selber tragen.

 

Redaktion Vergleicher.de: Chris Friedrich
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