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Keine Unfallversicherung für Schlafwandler
vom 05.09.2011
Für Schlafwandler gibt es viele Namen, aber keine Versicherung. Die sogenannten Mondsüchtigen, Traum- oder Nachtwandler sind aus medizinischer Sicht krank und leben, ohne eine Wahl zu haben, gefährlich. Doch eben weil die betroffenen Personen auch aus Sicht der Unfallversicherer „krank“ sind, greift der Schutz nicht, wenn sich ein Schlafwandler auf einer nächtlichen Tour verletzt.
Schlafwandler genügen den Sicherheitsanforderungen nicht
In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Bamberg geht hervor, warum Schlafwandler nicht von der privaten Unfallversicherung geschützt werden. Ein Betroffener verlor dort den Prozess. Er hatte die Leistung seiner Unfallversicherung einklagen wollen, nachdem er sich bei einer „Nachtwanderung“ im Haus verletzte. Doch die Versicherer stellten die Bewusstseinsstörung als Beeinträchtigung ab. Eine solche Störung setze demnach im Sinne der Leistungsklausel nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraus. Das Oberlandesgericht entschied, dass es ausreiche, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten stören sowie die „gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage“ nicht mehr gegeben ist. Wer schlafwandelt, ist demnach nicht im Stande, „den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen“ – und deswegen nicht versichert. In der Urteilsbegründung heißt es weiter, dass eine nicht versicherte Störung vorliege, wenn „die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist“. Wer unter einer Bewusstseinsstörung leidet und somit nicht mehr Herr der Lage ist, ist demnach nicht versichert.
Kein Schutz bei Fenstersturz
Einen ähnlichen Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm zu klären. Ein Mann stürzte hier aus dem Fenster seines Schlafzimmers. Zum Unfallhergang konnte er nur angeben, dass es sich um eine vorübergehende Störung seines Kreislaufs gehandelt haben musste. Auch hier ging seine private Unfallversicherung von einer „Bewusstseinsstörung“ aus und hat die Leistungen verweigert. Denn Sinn der Ausschlussklausel ist es, „vom Versicherungsschutz solche Unfälle auszunehmen, die sich also Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen – Gefahr erhöhenden – gesundheitlichen Beeinträchtigung beim versicherten darstellen“. Da der Mann keine plausible Erklärung vorgetragen hat, wie es sonst zu dem Sturz gekommen sein könnte, musste davon ausgegangen werden, dass Kreislaufstörungen oder Schlafwandeln die Ursache des Sturzes darstellten.
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