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Privathaftpflicht für Kinder
vom 03.10.2011
Die Privathaftpflichtversicherung zählt unumstritten zu den wichtigsten Versicherungen. Sie deckt im Schadfall die finanziellen Ansprüche der geschädigten Partei. Bei Kindern ist die Situation allerdings etwas heikler, denn hier passieren schnell kleine Unfälle und es entsteht schnell ein Schaden. Doch bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder nicht schuldfähig und Eltern haften nur bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Welche Versicherung soll da schon greifen?
Von 7 bis 18 Jahren geschützt
Mal ist es ein Versehen, mal ist es Fahrlässigkeit, es geht schnell mal etwas kaputt. Heute ist es die Fensterscheibe der Nachbarn, die vom Fußball getroffen wird, morgen eine andere Bagatelle. Doch größere Schäden können leicht die eigene Existenz gefährden oder zumindest dafür sorgen, dass sich der Lebensstandard langfristig mindert. Doch eine entsprechende Versicherung wurde nur von etwa 71 Prozent der Deutschen abgeschlossen. Diese können jedoch gerade wenn man Kinder hat, von hoher Wichtigkeit sein. Einige Versicherungen bieten hier einen Zusatzbaustein, der auch Schäden durch deliktunfähige Kinder in einem bestimmten finanziellen Rahmen abdeckt. Als „beschränkt deliktfähig“ gelten Kinder in dem Fall zwischen dem siebten und achtzehnten Lebensjahr. Wenn den Kindern die erforderliche Einsicht bescheinigt wird, können sie auch selbst für ihr Handeln zur Verantwortung gezogen werden. Im Normalfall wird dies über die Privat-Haftpflichtversicherung der Eltern mit abgesichert.
Nach dem 18. Lebensjahr
Die Versicherung gilt auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres weiter, wenn das Kind studieren sollte. Das gleiche gilt bei einer anerkannten Ausbildung oder dem Bundesfreiwilligendienst. Beim Eintritt in eine Arbeitsverhältnis, direkt nach der Schulzeit, erlischt das Versicherungsverhältnis, ebenso beim Absolvieren von mehreren Jahren bei der Bundeswehr. Sollte im Anschluss ein Studium folgen, muss man dann selbstständig versichert bleiben.
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