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Urlaubssperre fällt aus Reiserücktrittsversicherung
vom 27.06.2011
Leipzig – Können Urlauber ihre Reise aufgrund einer Urlaubssperre nicht antreten, haftet die abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung oftmals nicht. Die Kosten für Stornierungen sind für die Arbeitsnehmer in diesen Fällen selber zu tragen. In der Regel sind bei den Reiserücktrittsversicherungen nur Krankheitsfälle oder Unfälle des betroffenen Urlaubers oder Angehöriger versichert.
Reiserücktrittsversicherung nur ohne Selbstbeteiligung
Auf den Umstand, dass die Verhinderung des Reiseantritts infolge einer Urlaubssperre durch eine Reiserücktrittsversicherung nicht getragen werde, macht die Verbraucherzentrale aufmerksam. Gedeckt werden Erkrankungen und Unfälle des Urlaubers oder seiner Angehörigen. Aus diesem Grund lohnt der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung mit Selbstbeteiligung keinesfalls. Überlegen sollten sich die Urlauber jedoch den Abschluss einer Reiseabbruchversicherung. Ist das Gepäck am Flughafen abgegeben, gelte die Reiserücktrittsversicherung nicht mehr. Urlaubern, die ein Last-Minute-Angebot nutzen wird empfohlen, die Versicherung am Buchungstag oder spätestens einen Tag danach abzuschließen.
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