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Wann haften Eltern für ihre Kinder?

vom 14.07.2010

 

Die Kinder kommen vom Spielen nach Hause und beichten, dass sie einen Ball durch Nachbars Fenster geschossen haben. Oder sie sind mit dem Fahrrad zu dicht an einem Auto vorbeigefahren und haben dabei den Lack zerkratzt. Vielleicht haben sie auch bei Freunden ihren Kirschsaft auf dem neuen hellen Wohnzimmerteppich verschüttet. Welche Eltern kennen solche unangenehmen Situationen nicht? Ist der Schaden erst einmal angerichtet, muss er auch behoben werden. Doch in welchen Fällen müssen Eltern bzw. deren Versicherungen für den Schaden aufkommen?
 

Alter und Aufsichtspflicht sind ausschlaggebend

 
Vom Gesetzgeber wurden klare Regelungen bezüglich des Alters der Kinder getroffen.  Kinder unter sieben Jahren sind nicht deliktfähig und somit auch nicht für Schäden haftbar zu machen, die sie verursacht haben. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um einen kleinen Schaden oder um einen schweren Verkehrsunfall handelt. In diesen Fällen sind weder die Eltern noch deren Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden haftbar zu machen. Der Deliktschutz im Verkehrsbereich ist bei Kindern sogar bis zum 10. Lebensjahr gegeben.
Haben Eltern ihre Aufsichtspflicht gegenüber den Kindern verletzt, muss die Haftpflichtversicherung für die verursachten Schäden aufkommen. Wann die Eltern diese Pflicht verletzt haben, ist vom Gesetzgeber nicht geregelt. Es ist vom geistigen Entwicklungsstand und vom Alter des Kindes abhängig, ab wann es allein zu Hause oder auf der Straße spielen darf. Diese Entscheidung obliegt allein den Eltern. „In der Mehrzahl der Fälle urteilen die Unternehmen, dass der Versicherungsnehmer seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat“ erklärte Thorsten Rudnik (Bund der Versicherten Hamburg). Kommt der Haftpflichtversicherer zu dem Schluss, dass keine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, muss der Geschädigte seinen Schaden selbst beheben.
 
Kann nachgewiesen werden, dass ein Kind über sieben Jahre vorsätzlich Schäden verursacht hat und sich auch bewusst über die Tragweite seiner Handlung war, muss das Kind bzw. dessen Eltern selbst für den entstandenen Schaden aufkommen. Das kann zum Beispiel das absichtliche Zerstören von Fensterscheiben oder das beschmieren von Wänden sein.
 

Ehrlich währt am Längsten

 
„Die meisten beteuern bei der Schadenmeldung, dass sie die ganze Zeit geschaut haben und dass der Schaden genau dann passiert ist, als sie eine Minute weggesehen haben“, sagte Rudnik. Auch wenn es für die Eltern sehr unschön ist, zugeben zu müssen der Aufsichtspflicht nicht vollständig nachgekommen zu sein, hier ist Ehrlichkeit wichtig. Denn wie bereits erläutert, leistet die Haftpflichtversicherung nur Schadenersatz wenn die Eltern das Kind nicht ausreichend beaufsichtigt haben.
 

Zusatzversicherungen abschließen

 
Wollen Eltern auf Nummer sicher gehen wollen, bieten einige Versicherer Zusatzvereinbarungen an. Über diese werden Kinder unter sieben Jahren über die Haftpflichtversicherung der Eltern mitversichert. „Meist ist die Versicherungssumme aber auf 3000 bis 5000 Euro limitiert“ erklärte Thorsten Rudnik.

 

Redaktion Vergleicher.de: Franz Friedrich Steger
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